AGB

artwork · digital communication

76227 Karlsruhe | Am Wetterbach 2


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Leistungen der artwork & communication Sven Lorenz, Karlsruhe, in den
Bereichen:

1. Beratung in allen Fragen der Marketingkommunikation, bestehend
aus den Kommunikationsinstrumenten Werbung, Verkaufsförderung,
Direct Marketing, Internet-Kommunikation, Webseiten-Entwicklung, EMail-
marketing, Social-Network-Markteing, Digital Publishing,
Corporate-Identity und -Design, Fotografie, Geschäfts- und
Produktausstattungen.

2. Planung, Entwicklung, Gestaltung, Realisierung und Durchführung
aller Kommunikationsinstrumente sowie die Produktion der
notwendigen Kommunikationsmittel.

(2) Bei Full-Service-Aufträgen ist der Abschluss eines Werbeagenturvertrages
erforderlich. Bei Aufträgen zur Erstellung einzelner Arbeiten (Text, Grafik
etc.) und Einzelprojekten oder ausschließlicher Beratung gelten die
nachfolgenden Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 2 Vertragsabschluss

Verträge mit artwork kommen erst mit schriftlicher Bestätigung des
Auftrages durch artwork zustande. Vertragliche Abreden bedürfen der
Schriftform.

§ 3 Präsentation

(1) Die für die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge
notwendigen Vorgespräche im Hinblick auf eine spätere eventuelle
Beauftragung sind kostenlos und unverbindlich, unbeschadet im Einzelfall
abweichender Regelungen.
Für die darauf folgende erste Präsentation wird ein Abschlagshonorar
vereinbart.
Das Abschlagshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf das
entsprechende Honorar angerechnet.

(2) Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an
den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten
Arbeiten verbleiben bei der Agentur. Werden im Rahmen der
Präsentation vorgelegte Arbeiten nach Vereinbarung bezahlt, überträgt
artwork das ausschließliche Nutzungsrecht hieran auf den Auftraggeber.
Der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie
der jeweils eingeräumten Nutzungsart bestimmen sich nach dem
vereinbarten oder für artwork erkennbaren Verwendungszweck.

§ 4 Vergütung

(1) Honorierung nach Jahreshonorar Im Falle der Erteilung eines Full-Service-
Auftrages erhält artwork ein unter Berücksichtigung von Zeitaufwand
sowie zeitlichem, räumlichem und fachlichem Geltungsbereich der
Kommunikationsmittel zu berechnendes Jahreshonorar.

1. Das Nähere regelt der mit dem Auftraggeber abzuschließende
Werbeagenturvertrag.

2. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen,
gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf das Honorar. Eine unentgeltliche Tätigkeit,
insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht
berufsüblich.

(2) Beratungshonorar
Beschränkt sich der Auftrag ausschließlich auf die Beratung des
Auftraggebers ohne die Ausführung projektorientierter Arbeiten, erhält
artwork hierfür ein nach Zeitaufwand zu berechnendes
Beratungshonorar. Darüber hinaus erfolgte Besuche und sonstige auf
Veranlassung des Auftraggebers durchgeführte Reisen werden nach
Zeitaufwand und der jeweils aktuellen Kilometerpauschale berechnet.
Absatz 1, Ziff. 2. findet entsprechende Anwendung.

(3) Projektbezogenes Werkhonorar
Besteht der Auftrag ausschließlich in der Herstellung einzelner Arbeiten
(Texte, Grafiken etc.) oder Einzelprojekten, erhält artwork für diese
Leistungen ein jeweils projektbezogenes Werkhonorar, welches im
Vorfeld von artwork nach zu erwartendem Zeit- und Leistungsaufwand
kalkuliert wird. Absatz 1, Ziff. 2. findet entsprechende Anwendung.

(4) Mittlungshonorar
Umfasst der Auftrag auch die Planung und Schaltung mediaabhängiger
Werbemaßnahmen, so führt artwork die Werbemittlung nach den vom
Auftraggeber genehmigten Kosten- und Terminplänen durch und vergibt
die Mittlungsaufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden.

1. Für die Werbemittlung und alle damit verbundenen Arbeiten wie
Mediaplanung, Auftragsabwicklung, Terminkontrolle, Versand,
Belegkontrolle, Abrechnung, Archivierung, Kontaktpflege zu den
Medien etc. erhält artwork ein nach Aufwand zu berechnendes
Mittlungshonorar.

2. Alle von den Medien gewährten Boni und Sonderrabatte durch
Mengen- oder Zeitabschlüsse werden an den Auftraggeber voll
weitergegeben.

(5) Nutzungshonorar
Bei Wiederholungs- und/oder Mehrfachnutzungen des erstellten Werkes
oder für den Fall, dass der Auftraggeber dieses für einen anderen als den
vereinbarten Zweck oder vereinbarten räumlichen, zeitlichen und/oder
inhaltlichen Umfang nutzen will, erhält artwork ein gesondertes
Nutzungshonorar.
Dies gilt auch bei Einräumung von Nutzungsrechten durch den
Auftraggeber an Dritte. Das Nutzungshonorar wird anhand des
entsprechenden Nutzungsfaktors für die geänderte und/oder erweiterte
Nutzung pauschal ermittelt.

(6) Abschlagshonorar
Wird artwork im Anschluss an eine Präsentation der von ihr erstellten
Arbeiten nicht mit der Realisierung dieser Arbeiten beauftragt, erhält
diese für die Präsentation ein nach Arbeitsaufwand zu berechnendes
Abschlagshonorar für die nicht genutzten Entwurfsarbeiten.

(7) Zusatzleistungen, Neben- oder Reisekosten

1. Die zweiten und weiteren Änderungen von Entwürfen etc., die
Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe sowie andere vereinbarte
Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

2. Technische Nebenkosten im Zusammenhang mit den
Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten (z.B. für
Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz, Proofs)
sowie alle für die Realisierung notwendigen Reinzeichnungen und
Produktionsvorlagen sind pro Objekt nach Aufwand gesondert zu
erstatten.

3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks
Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind,
werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

4. Untersuchungen, Werbewirkungstests etc. sind gesondert zu
vergüten.

5. Sofern artwork auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen
im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber artwork von hieraus
resultierenden Verbindlichkeiten frei.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Regelungen über das Jahreshonorar sind entsprechend § 4, Absatz 1, Ziff.
1 im Werbeagenturvertrag aufzuführen.

(2) Projektbezogene Werkhonorare werden jeweils nach Fertigstellung der
einzelnen Arbeiten oder der Einzelprojekte berechnet und sind nach
Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Mit Auftragsvergabe wird eine Erstrechnung über 30% der beauftragten
Agenturleistung gestellt, um Planungs-, Recherche-, Organisations- und
Grundkosten zu decken. Mit der Schlussrechnung werden etwaige
Rabatte, Gutschriften, Abschlagszahlungen und die Erstrechnung
verrechnet.

(3) Bei Stornierungen durch den Auftraggeber werden alle erbrachten
Leistungen bis zum Storno voll berechnet. Alle darüber hinaus gehenden
Auftragsleistungen werden mit 70% berechnet.

(4) Über alle Mittlungsaufträge erhält der Auftraggeber eine
Vorausrechnung (Mediarechnungen), auf der der Termin vermerkt ist, bis
zu dem der Vorkasse-Rechnungsbetrag auf dem Konto von artwork
eingegangen sein muss. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, so ist
artwork berechtigt, die Mittlung einzustellen. Für hieraus entstehende
Schäden beim Auftraggeber haftet artwork nicht.

(5) Übersteigt das gemäß § 4, Absatz 4, Ziff. 1 nach Aufwand berechnete
Mittlungshonorar für die von artwork tatsächlich erbrachten Leistungen
die von den Medien gewährte und von artwork einbehaltene
Mittlerprovision, so wird der Differenzbetrag dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt und ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen
ohne Abzug zahlbar.

(6) Beratungs- und Abschlagshonorare sowie nach § 4, Absatz 7 gesondert zu
vergütende Leistungen werden nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeiten
in Rechnung gestellt und sind nach Rechnungserhalt innerhalb von 14
Tagen ohne Abzug zahlbar. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall
und Rechnungsstellung sofort fällig.

(7) Nutzungshonorare werden jeweils nach Eintritt der geänderten und/oder
erweiterten Nutzung in Rechnung gestellt und sind nach Rechnungserhalt
innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

(8) Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende
Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die
Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so ist artwork
berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten
Arbeitsaufwand zu verlangen.

(9) Honorare und Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

(10) Alle Honorare, mit Ausnahme der Nutzungshonorare, werden auf der
Basis der jeweils gültigen Agenturstundensätze errechnet. Irrtum und
Änderungen nach aktuellen Preislisten bleiben vorbehalten.

(11) Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach
Vertragsabschluss oder wird artwork nachträglich bekannt, dass
hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers Bedenken
bestehen, so kann artwork sofortige Begleichung ihrer Forderung, auch
wenn Stundung verabredet war, verlangen. Unter den selben
Voraussetzungen kann artwork für noch nicht erfolgte Leistungen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.

(12) Eingehende Zahlungen werden nach Wahl durch artwork auf etwaige
Kosten, Zinsen und/oder auf die jeweils älteste fällige Hauptleistung
angerechnet.
artwork & communication sven lorenz | 76227 Karlsruhe | Jägerstraße 30
artwork & communication Sven Lorenz · Stand 01.01.2014 Seite 1 von 2

(13) Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von
Zahlungen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn und insoweit seine
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle der
Zurückbehaltung von Zahlungen ist außerdem erforderlich, dass die
Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist artwork
gewährleistungspflichtig, so ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung
des Honorars insoweit befugt, als dies im Verhältnis zum nachweislichen
entstandenen Mangel gerechtfertigt ist.

(14) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist artwork auch ohne Mahnung
berechtigt, seit Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

(15) Etwaige Rabatte und Nachlässe entfallen bei Überschreitung der
Zahlungfristen oder Zahlungsverzug.

§ 6 Erwerb von Rechten/Urheberrecht

(1) artwork überträgt dem Auftraggeber mit Ausnahme der urheberrechtlich
geschützten Werke alle Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung
und Verwertung der unter diesem Vertrag gewährten Leistungen.
Diese Übertragung ist zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in
jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Änderung
und Weiterübertragung an Dritte Unternehmen ein.

(2) Grafik- und Textentwürfe von artwork sind als persönliche, geistige
Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung
auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2, Absatz 2
Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(3) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen,
gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit
begründen kein Miturheberrecht.

(4) artwork räumt dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht zur
Veröffentlichung und Verwertung an den von ihr geschaffenen Arbeiten
ein. Der Auftraggeber ist zur Änderung und/oder Bearbeitung
berechtigt.Das Nutzungsrecht ist auf die vereinbarte Nutzungsart sowie
den vereinbarten Zweck und Umfang beschränkt.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der
vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gegenüber artwork erkennbar
gemachte Zweck. Erweiterungen des Nutzungsrechts über den
vereinbarten Inhalt hinaus bedürfen der schriftlichen Einwilligung von
artwork. Über Art und Umfang der Ausübung des Nutzungsrechts steht
artwork ein Auskunftsanspruch zu.

(5) Die Übertragung des Nutzungsrechts auf sowie die Einräumung eines
einfachen Nutzungsrechts an Dritte, bedarf der vorherigen Zustimmung
von artwork.
Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber gegenüber artwork
schadensersatzpflichtig. Als Mindestschaden gilt derjenige Betrag, den
artwork im Falle der Zustimmung für die Übertragung bzw. Einräumung
an Dritte als Honorar erhielte.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Verwahrung

(1) An den Originalen der Arbeiten von artwork (Filme, Druckvorlagen etc.)
werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur Nutzungsrechte
eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

(2) Arbeiten, bei denen eine Eigentumsübertragung stattfindet, bleiben bis
zur Zahlung aller, aus jedwedem Rechtsgrund artwork gegenüber dem
Auftraggeber im Zeitpunkt der Leistungserbringung zustehender
Forderungen Eigentum von artwork. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

(3) Veräußert der Auftraggeber die gelieferten Arbeiten bestimmungsgemäß
weiter, so tritt er schon jetzt die dadurch entstehende Forderung seinem
Abnehmer mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Forderungen an
artwork ab. artwork nimmt die Abtretung an. Bei begründetem
Anlass ist der Auftraggeber auf Verlangen von artwork verpflichtet, die
Abtretung den Dritterwerbern bekannt zu geben, artwork die zur
Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. artwork wird Sicherungen
insofern freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
als insgesamt 20% übersteigt.

(4) Filme, Daten und Druckvorlagen/-daten sowie andere Originalarbeiten,
bei denen eine Eigentumsübertragung nicht stattfindet, werden, sofern
nichts Abweichendes vereinbart ist, bei artwork sachgemäß aufbewahrt.
Werden Originale vorübergehend nach Absprache dem Auftraggeber
ausgehändigt, so ist dieser verpflichtet, diese nach angemessener Frist an
artwork zurückzugeben.
Der Auftraggeber haftet gegenüber artwork für während dieser Zeit
entstandene Beschädigungen, Zerstörungen oder den Untergang der
Originale oder Teilen von diesen. Zusendung und Rücksendung der
Originalarbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.

§ 8 Gewährleistung

(1) Druckfertige Vorlagen und Korrekturabzüge hat der Auftraggeber nach
Vorlage unverzüglich zu prüfen, soweit erforderlich zu korrigieren und
mit seinem Einverständnis versehen an artwork zurückzusenden.

(2) Beanstandungen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter
Lieferung bzw. Leistung und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
müssen artwork, soweit durch zumutbare Untersuchung feststellbar,
unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Ablieferung, im Falle verdeckter
Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, und zwar in allen Fällen
unter Angabe der Beanstandung, schriftlich angezeigt werden.

(3) Hält der Auftraggeber diese Verpflichtungen nicht ein, gilt die Ware als
genehmigt.

(4) Im Falle berechtigter Beanstandung besteht ein Anspruch auf
Nachbesserung oder Minderung.

(5) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandlung besteht nur, wenn die
Nachbesserung fehlschlägt, die Ersatzlieferung wiederum mangelhaft ist,
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung unmöglich sind oder von
artwork unzumutbar verzögert werden.

(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

§ 9 Lieferung

(1) Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ab
artwork auf Gefahr des Auftraggebers.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist die Aufgabe zur Post oder
sonstiger Zustelldienste und nicht der Zugang beim Auftraggeber
maßgebend. artwork haftet daher nicht für Verzögerungen auf dem Postoder
Transportwege.

(3) artwork kommt nicht in Verzug, solange die Verzögerung einer Leistung
auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 10 Rechtsschutz/Haftung

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Verkaufsförderung
etc. trägt der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die
Maßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts
und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. artwork ist jedoch
verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der
Vorbereitung bekannt werden. In Zweifelsfragen kann artwork nach
Absprache mit dem Auftraggeber die Zulässigkeit einer Werbe- oder
Verkaufsförderungsmaßnahme und sonstiger Maßnahmen durch einen
Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber.

(2) artwork ist verpflichtet, dem Auftraggeber mit größtmöglicher
Objektivität über den Einsatz des Kommunikationsinstrumentariums und
insbesondere bei der Anzeigenwerbung über das wirksamste Medium zu
beraten. Eine Haftung wegen fahrlässiger Außerachtlassung der
anerkannten Werbegrundsätze besteht nicht.

(3) artwork haftet nicht wegen der in der Werbung, Verkaufsförderung etc.
enthaltenen Fachaussagen über Produkte und Leistungen des
Auftraggebers. Ferner haftet artwork nicht für die patent-, muster-,
urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit
der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge,
Konzeptionen, Entwürfe und anderes.

(4) artwork haftet nicht für Schäden, die durch Mängel, Verzug oder
Nichterfüllung von Verpflichtungen der Hersteller und Lieferanten von
Kommunikationsmitteln oder im Rahmen von Lieferungen und
Leistungen von Unterlieferanten oder sonstigen für die Agentur tätigen
Personen entstehen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. In den sonstigen
Fällen haftet artwork nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

(5) Für die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vom Auftraggeber
gestellten Bildmotive, Daten, Texte und Abbildungen ist der Auftraggeber
verantwortlich; artwork haftet für diese nicht.

§ 11 Verpflichtungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, artwork alle im Zusammenhang mit
der konkreten Aufgabenerfüllung stehenden Arbeiten zu übertragen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, artwork alle für die Planung,
Gestaltung, Produktion und Durchführung in den Sektoren Werbung,
Verkaufsförderung, Corporate Identity, Personal Selling und Public
Relations erforderlichen Informationen zugänglich zu machen bzw. bei
der Beschaffung dieser Informationen behilflich zu sein.

(3) Der Auftraggeber gestattet die Kennzeichnung aller von artwork
erstellten Werbemittel mit dem artwork-Zeichen in unauffälliger Form.
Eine angemessene Anzahl an erstellten Werbemitteln, jedoch mindestens
25 kostenfreie Exemplare, verbleibt zu Referenzzwecken bei artwork.
Ferner gestattet der Auftraggeber artwork, seinen Namen und die für ihn
erstellten Kommunikationsmittel zur Referenz zu verwenden. Die beim
Auftraggeber liegenden Nutzungsrechte bleiben hierdurch unangetastet.

(4) Im Falle der Verletzung der sich aus diesem Vertrage ergebenden
Verpflichtungen ist der Auftraggeber artwork zum Schadensersatz
verpflichtet.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag und ausschließlicher
Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten und juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist für alle
Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und
artwork der Geschäftssitz von artwork & communication Sven Lorenz in
Karlsruhe.

artwork & communication Sven Lorenz · Stand 01.01.2022